Statuten der Trägerschaft Schachmuseum
1. Name und Sitz
1.1 Unter dem Namen Trägerschaft Schachmuseum besteht ein Verein im Sinne von Art. 60ff des Zivilgesetzbuches.
1.2 Der Sitz der Trägerschaft ist am Standort des Museums.
2. Zweck und Ziel
2.1 Der Zweck der Trägerschaft Schachmuseum besteht darin, das Schachspiel in seiner Vielfalt möglichst vielen Personen zugänglich zu machen und für die Schachspieler sowie für die Schachvereine (Schachklubs) eine Anlaufstelle für alle Schachutensilien zu sein. Das Schachmuseum sammelt Bücher, Schachspiele, Schachcomputer, Schachuhren, Bilder & Fotos, Auszeichnungen und Pokale, sowie ganze Sammlungen. Die Pflege und Präsentation der eingegangenen Ausstellungsobjekte und Leihgaben steht an oberster Stelle.
2.2 Der Vorstand ist bemüht, zusammen mit seinen Mitgliedern für die nötige finanzielle Grundlage des Schachmuseums zu sorgen. Dazu sind öffentliche Stellen, Gemeinden, Swisslos, Firmen und Stiftungen sowie Privatpersonen anzuschreiben und um Unterstützung zu bitten.
3. Mitgliedschaften
3.1 Der Verein besteht aus:
- Aktiv-Mitglieder mit Stimmrecht (100 Franken)
- Gönnern und Sponsoren (ab 100 Franken)
- Schachvereinen/Klubs (200 Franken)
Nur Aktivmitglieder haben ein Stimmrecht
3.2 Vereinsmitglied kann jede natürliche und juristische Person werden, die ein Interesse am Vereinszweck hat. Aufnahmegesuche sind an den Präsidenten zur richten; über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
4. Erlöschen der Mitgliedschaft
4.1 Die Mitgliedschaft erlischt:
a) bei natürlichen Personen durch Austritt, Ausschluss oder Tod
b) bei juristischen Personen durch Austritt, Ausschluss oder Auflösung.
5. Austritt und Ausschluss
5.1 Der Austritt eines Vereinsmitglieds kann unter Beachtung einer Frist von 30 Tagen schriftlich zuhanden des Vorstandes auf das Ende eines Kalenderjahres erfolgen. Ein Mitglied kann jederzeit ohne Grundangabe aus dem Verein ausgeschlossen werden. Der Vorstand fällt den Ausschlussentscheid. Vor dem Ausschlussentscheid erhält das betroffene Mitglied Gelegenheit zur Stellungnahme. Eine Rekursmöglichkeit an die Mitgliederversammlung besteht nicht.
6. Mittel
6.1 Das Vermögen des Vereins bildet sich aus den Mitgliederbeiträgen, Überschüssen der Jahresrechnung, aus allfälligen Schenkungen und Zuwendungen, Veranstaltungserlösen und Vermächtnissen.
Jedes Vereinsmitglied ist zur Zahlung eines jährlichen Mitgliederbeitrags verpflichtet.
Der Mitgliederbeitrag beträgt:
a) CHF 100.- Aktiv-Mitglieder
b) ab CHF 100.- Gönner und Sponsoren
c) CHF 200.- Schachvereine/Klubs
6.2 Austretende oder ausgeschlossene Mitglieder schulden den jeweiligen Jahresbeitrag bis zum Ende des laufenden Kalenderjahrs. Der Vorstand kann den jährlichen Mitgliederbeitrag an neue oder veränderte Verhältnisse anpassen. Die Mitglieder haben keine persönlichen Ansprüche auf das Vereinsvermögen.
7. Haftung
7.1 Für die Schulden des Vereins haftet nur das Vereinsvermögen. Eine persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.
8. Organe des Vereins
8.1 Die Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
c) Die Rechnungsrevisoren, sofern gewählt.
9. Die Mitgliederversammlung
9.1 Das oberste Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.
Die Mitgliederversammlung hat die folgenden unentziehbaren Aufgaben:
a) Festsetzung und Änderung der Statuten
b) Auflösung des Vereins
c) Déchargeerteilung an den Vorstand
d) Genehmigung des Jahresberichts des Präsidenten, der Jahresrechnung, des Berichts der Rechnungsrevisoren (sofern gewählt) sowie des Budgets.
9.2 Eine Mitgliederversammlung wird nur einberufen, wenn der Vorstand dies beschliesst oder wenn ein Fünftel der Mitglieder es verlangt (Art. 64 Abs. 3 ZGB). In diesem Fall werden die Mitglieder drei Wochen zum voraus schriftlich eingeladen, unter Beilage der Traktandenliste.
10. Urabstimmung
10.1 Die Mitglieder können ausserhalb einer Versammlung im Rahmen einer Urabstimmung auf schriftlichem Weg Beschlüsse fassen.
Der Vorstand ordnet die Urabstimmung an und bestimmt den Zeitpunkt für die Stimmabgabe (Wahltag). Die Einladung an die Mitglieder erfolgt mindestens 30 Tage vor dem Wahltag über die offiziellen Publikationsorgane (E-Mail, WebSite) des Vereins unter Angabe der Gegenstände der Abstimmung, des Wahltags und des Abstimmungsverfahrens.
Bei Urabstimmungen hat jedes Mitglied eine Stimme. Soweit das Gesetz oder die Statuten nichts Abweichendes bestimmen, entscheidet in der Urabstimmung die Mehrheit der abgegebenen Stimmen ohne Rücksicht auf die Stimmbeteiligung. Leer eingereichte Stimmen werden bei der Ermittlung der Stimmbeteiligung, nicht aber bei der Ermittlung der abgegebenen Stimmen und des Stimmergebnisses mitgezählt. Gehen keine Stimmen ein und bei Stimmengleichheit, gelten die Anträge des Vorstandes als genehmigt.
Das Ergebnis der Urabstimmung wird in den offiziellen Publikationsorganen des Vereins publiziert.
11. Vorstand
11.1 Der Vorstand besteht aus mindestens drei und höchstens sieben Personen. Er wählt seine Mitglieder selbst, konstituiert sich selbst und bezeichnet insbesondere einen Präsidenten.
Die Vorstandsmitglieder werden auf ein Jahr gewählt und sind wieder wählbar.
12. Vorstandssitzungen
12.1 Der Vorstand wird durch den Präsidenten unter Angabe der Traktanden und so oft es die Geschäfte erfordern, mindestens jedoch einmal pro Jahr, einberufen. Die Einladung zu den Sitzungen des Vorstandes hat grundsätzlich 10 Tage vor dem entsprechenden Termin zu erfolgen.
Der Vorstand ist beschlussfähig, sofern die Mehrheit der Mitglieder anwesend ist. Er fasst seine Beschlüsse mit einfachem Mehr. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
Zirkularbeschlüsse (auch elektronisch) sind zulässig, sofern nicht ein Mitglied mündliche Beratung verlangt. Ein Zirkularbeschluss bedarf der Mehrheit der Stimmen aller Vorstandsmitglieder.
Der Vorstand führt über seine Verhandlungen und Beschlüsse ein Protokoll. Zirkularbeschlüsse sind in das nächste ordentliche Protokoll aufzunehmen.
13. Befugnisse des Vorstands
13.1 Der Vorstand vertritt den Verein nach aussen und führt die laufenden Geschäfte. Er entscheidet in sämtlichen Angelegenheiten, die nicht einem anderen Organ des Vereins übertragen sind, insbesondere über:
a) Fragen der Vereinsführung
b) Aufnahme von Mitgliedern
c) Ausschluss von Mitgliedern
d) Planung und Durchführung von Vereinsaktivitäten
e) Ausarbeitung von Reglementen
f) Wahl und Abberufung der Vorstandsmitglieder
g) Wahl und Abberufung der Rechnungsrevisoren.
14. Vertretung gegenüber Dritten
14.1 Die Vorstandsmitglieder zeichnen gegenüber Dritten mit Kollektivunterschrift zu zweien. Der Präsident hat Einzelunterschrift.
15. Décharge / Genehmigung
15.1 Eine Publikation des Jahresberichtes des Präsidenten, der Jahresrechnung, des Berichtes der Revisoren (sofern gewählt), das Budget ist nicht erforderlich. Die genannten Dokumente können auf der Geschäftsstelle des Vereins auf Anmeldung eingesehen werden.
Die Déchargeerteilung und die Genehmigung des Jahresberichts des Präsidenten, der Jahresrechnung, des Berichts der Revisoren (sofern gewählt) und des Budgets erfolgt an der Mitgliederversammlung oder auf dem Weg der Urabstimmung.
16. Die Rechnungsrevisoren
16.1 Ab einem Vereinsvermögen von Fr. 100'000 oder 1000 Aktivmitgliedern ist der Verein verpflichtet, zwei Rechnungsrevisoren durch den Vorstand wählen zu lassen, welche die Buchführung kontrollieren. Sie erstatten darüber jährlich Bericht. Die Amtsdauer der Rechnungsrevisoren beträgt 2 Jahre. Eine Wiederwahl ist möglich.
17. Statutenänderung und Auflösung des Vereins
17.1 Die Statutenrevision sowie die Auflösung des Vereins bedürfen der Zustimmung von drei Viertel der abgegebenen Stimmen.
17.2 Bei der Auflösung des Vereins ist das Vereinsvermögen nach Möglichkeit einer Organisation mit gleicher oder ähnlicher Zielsetzung zuzuwenden. Die Beschlussfassung hierüber steht der Mitgliederversammlung zu, wobei hier ein einfacher Mehrheitsbeschluss genügt.
18. Mitteilungen an die Mitglieder
18.1 Die Mitteilungen an die Gesamtheit der Mitglieder erfolgen auf der WebSite des Schachmuseums sowie via E-Mail.
19. Inkrafttreten
19.1 Diese Statuten sind an der Mitgliederversammlung vom 1.10.2020 angenommen worden und sind mit diesem Datum in Kraft getreten.
Rain, 1. Oktober 2020
Werner A. Rupp, Präsident
Beat Rüegsegger, Beisitzer
Alexander Schiendorfer, Beisitzer
1. Name und Sitz
1.1 Unter dem Namen Trägerschaft Schachmuseum besteht ein Verein im Sinne von Art. 60ff des Zivilgesetzbuches.
1.2 Der Sitz der Trägerschaft ist am Standort des Museums.
2. Zweck und Ziel
2.1 Der Zweck der Trägerschaft Schachmuseum besteht darin, das Schachspiel in seiner Vielfalt möglichst vielen Personen zugänglich zu machen und für die Schachspieler sowie für die Schachvereine (Schachklubs) eine Anlaufstelle für alle Schachutensilien zu sein. Das Schachmuseum sammelt Bücher, Schachspiele, Schachcomputer, Schachuhren, Bilder & Fotos, Auszeichnungen und Pokale, sowie ganze Sammlungen. Die Pflege und Präsentation der eingegangenen Ausstellungsobjekte und Leihgaben steht an oberster Stelle.
2.2 Der Vorstand ist bemüht, zusammen mit seinen Mitgliedern für die nötige finanzielle Grundlage des Schachmuseums zu sorgen. Dazu sind öffentliche Stellen, Gemeinden, Swisslos, Firmen und Stiftungen sowie Privatpersonen anzuschreiben und um Unterstützung zu bitten.
3. Mitgliedschaften
3.1 Der Verein besteht aus:
- Aktiv-Mitglieder mit Stimmrecht (100 Franken)
- Gönnern und Sponsoren (ab 100 Franken)
- Schachvereinen/Klubs (200 Franken)
Nur Aktivmitglieder haben ein Stimmrecht
3.2 Vereinsmitglied kann jede natürliche und juristische Person werden, die ein Interesse am Vereinszweck hat. Aufnahmegesuche sind an den Präsidenten zur richten; über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
4. Erlöschen der Mitgliedschaft
4.1 Die Mitgliedschaft erlischt:
a) bei natürlichen Personen durch Austritt, Ausschluss oder Tod
b) bei juristischen Personen durch Austritt, Ausschluss oder Auflösung.
5. Austritt und Ausschluss
5.1 Der Austritt eines Vereinsmitglieds kann unter Beachtung einer Frist von 30 Tagen schriftlich zuhanden des Vorstandes auf das Ende eines Kalenderjahres erfolgen. Ein Mitglied kann jederzeit ohne Grundangabe aus dem Verein ausgeschlossen werden. Der Vorstand fällt den Ausschlussentscheid. Vor dem Ausschlussentscheid erhält das betroffene Mitglied Gelegenheit zur Stellungnahme. Eine Rekursmöglichkeit an die Mitgliederversammlung besteht nicht.
6. Mittel
6.1 Das Vermögen des Vereins bildet sich aus den Mitgliederbeiträgen, Überschüssen der Jahresrechnung, aus allfälligen Schenkungen und Zuwendungen, Veranstaltungserlösen und Vermächtnissen.
Jedes Vereinsmitglied ist zur Zahlung eines jährlichen Mitgliederbeitrags verpflichtet.
Der Mitgliederbeitrag beträgt:
a) CHF 100.- Aktiv-Mitglieder
b) ab CHF 100.- Gönner und Sponsoren
c) CHF 200.- Schachvereine/Klubs
6.2 Austretende oder ausgeschlossene Mitglieder schulden den jeweiligen Jahresbeitrag bis zum Ende des laufenden Kalenderjahrs. Der Vorstand kann den jährlichen Mitgliederbeitrag an neue oder veränderte Verhältnisse anpassen. Die Mitglieder haben keine persönlichen Ansprüche auf das Vereinsvermögen.
7. Haftung
7.1 Für die Schulden des Vereins haftet nur das Vereinsvermögen. Eine persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.
8. Organe des Vereins
8.1 Die Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
c) Die Rechnungsrevisoren, sofern gewählt.
9. Die Mitgliederversammlung
9.1 Das oberste Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.
Die Mitgliederversammlung hat die folgenden unentziehbaren Aufgaben:
a) Festsetzung und Änderung der Statuten
b) Auflösung des Vereins
c) Déchargeerteilung an den Vorstand
d) Genehmigung des Jahresberichts des Präsidenten, der Jahresrechnung, des Berichts der Rechnungsrevisoren (sofern gewählt) sowie des Budgets.
9.2 Eine Mitgliederversammlung wird nur einberufen, wenn der Vorstand dies beschliesst oder wenn ein Fünftel der Mitglieder es verlangt (Art. 64 Abs. 3 ZGB). In diesem Fall werden die Mitglieder drei Wochen zum voraus schriftlich eingeladen, unter Beilage der Traktandenliste.
10. Urabstimmung
10.1 Die Mitglieder können ausserhalb einer Versammlung im Rahmen einer Urabstimmung auf schriftlichem Weg Beschlüsse fassen.
Der Vorstand ordnet die Urabstimmung an und bestimmt den Zeitpunkt für die Stimmabgabe (Wahltag). Die Einladung an die Mitglieder erfolgt mindestens 30 Tage vor dem Wahltag über die offiziellen Publikationsorgane (E-Mail, WebSite) des Vereins unter Angabe der Gegenstände der Abstimmung, des Wahltags und des Abstimmungsverfahrens.
Bei Urabstimmungen hat jedes Mitglied eine Stimme. Soweit das Gesetz oder die Statuten nichts Abweichendes bestimmen, entscheidet in der Urabstimmung die Mehrheit der abgegebenen Stimmen ohne Rücksicht auf die Stimmbeteiligung. Leer eingereichte Stimmen werden bei der Ermittlung der Stimmbeteiligung, nicht aber bei der Ermittlung der abgegebenen Stimmen und des Stimmergebnisses mitgezählt. Gehen keine Stimmen ein und bei Stimmengleichheit, gelten die Anträge des Vorstandes als genehmigt.
Das Ergebnis der Urabstimmung wird in den offiziellen Publikationsorganen des Vereins publiziert.
11. Vorstand
11.1 Der Vorstand besteht aus mindestens drei und höchstens sieben Personen. Er wählt seine Mitglieder selbst, konstituiert sich selbst und bezeichnet insbesondere einen Präsidenten.
Die Vorstandsmitglieder werden auf ein Jahr gewählt und sind wieder wählbar.
12. Vorstandssitzungen
12.1 Der Vorstand wird durch den Präsidenten unter Angabe der Traktanden und so oft es die Geschäfte erfordern, mindestens jedoch einmal pro Jahr, einberufen. Die Einladung zu den Sitzungen des Vorstandes hat grundsätzlich 10 Tage vor dem entsprechenden Termin zu erfolgen.
Der Vorstand ist beschlussfähig, sofern die Mehrheit der Mitglieder anwesend ist. Er fasst seine Beschlüsse mit einfachem Mehr. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
Zirkularbeschlüsse (auch elektronisch) sind zulässig, sofern nicht ein Mitglied mündliche Beratung verlangt. Ein Zirkularbeschluss bedarf der Mehrheit der Stimmen aller Vorstandsmitglieder.
Der Vorstand führt über seine Verhandlungen und Beschlüsse ein Protokoll. Zirkularbeschlüsse sind in das nächste ordentliche Protokoll aufzunehmen.
13. Befugnisse des Vorstands
13.1 Der Vorstand vertritt den Verein nach aussen und führt die laufenden Geschäfte. Er entscheidet in sämtlichen Angelegenheiten, die nicht einem anderen Organ des Vereins übertragen sind, insbesondere über:
a) Fragen der Vereinsführung
b) Aufnahme von Mitgliedern
c) Ausschluss von Mitgliedern
d) Planung und Durchführung von Vereinsaktivitäten
e) Ausarbeitung von Reglementen
f) Wahl und Abberufung der Vorstandsmitglieder
g) Wahl und Abberufung der Rechnungsrevisoren.
14. Vertretung gegenüber Dritten
14.1 Die Vorstandsmitglieder zeichnen gegenüber Dritten mit Kollektivunterschrift zu zweien. Der Präsident hat Einzelunterschrift.
15. Décharge / Genehmigung
15.1 Eine Publikation des Jahresberichtes des Präsidenten, der Jahresrechnung, des Berichtes der Revisoren (sofern gewählt), das Budget ist nicht erforderlich. Die genannten Dokumente können auf der Geschäftsstelle des Vereins auf Anmeldung eingesehen werden.
Die Déchargeerteilung und die Genehmigung des Jahresberichts des Präsidenten, der Jahresrechnung, des Berichts der Revisoren (sofern gewählt) und des Budgets erfolgt an der Mitgliederversammlung oder auf dem Weg der Urabstimmung.
16. Die Rechnungsrevisoren
16.1 Ab einem Vereinsvermögen von Fr. 100'000 oder 1000 Aktivmitgliedern ist der Verein verpflichtet, zwei Rechnungsrevisoren durch den Vorstand wählen zu lassen, welche die Buchführung kontrollieren. Sie erstatten darüber jährlich Bericht. Die Amtsdauer der Rechnungsrevisoren beträgt 2 Jahre. Eine Wiederwahl ist möglich.
17. Statutenänderung und Auflösung des Vereins
17.1 Die Statutenrevision sowie die Auflösung des Vereins bedürfen der Zustimmung von drei Viertel der abgegebenen Stimmen.
17.2 Bei der Auflösung des Vereins ist das Vereinsvermögen nach Möglichkeit einer Organisation mit gleicher oder ähnlicher Zielsetzung zuzuwenden. Die Beschlussfassung hierüber steht der Mitgliederversammlung zu, wobei hier ein einfacher Mehrheitsbeschluss genügt.
18. Mitteilungen an die Mitglieder
18.1 Die Mitteilungen an die Gesamtheit der Mitglieder erfolgen auf der WebSite des Schachmuseums sowie via E-Mail.
19. Inkrafttreten
19.1 Diese Statuten sind an der Mitgliederversammlung vom 1.10.2020 angenommen worden und sind mit diesem Datum in Kraft getreten.
Rain, 1. Oktober 2020
Werner A. Rupp, Präsident
Beat Rüegsegger, Beisitzer
Alexander Schiendorfer, Beisitzer